OGH 17Os4/16s (RS0130814)

OGH17Os4/16s6.6.2016

Rechtssatz

Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu ‑ wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle ‑ (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.

Normen

MRK Art6 Abs1
StPO §43 Abs1 Z3
StPO §470 Z3
StPO §489 Abs1

17 Os 4/16sOGH06.06.2016

An einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligte Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00004_16S0000_001

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