Normen
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2
5 Ob 19/16d | OGH | 18.05.2016 |
5 Ob 218/19y | OGH | 20.02.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20160518_OGH0002_0050OB00019_16D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach nunmehr § 16 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert.
Normen
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2
5 Ob 19/16d | OGH | 18.05.2016 |
5 Ob 218/19y | OGH | 20.02.2020 |
JJR_20160518_OGH0002_0050OB00019_16D0000_001
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