Normen
VerG 2002 §8
5 Ob 251/15w | OGH | 18.05.2016 |
6 Ob 125/16z | OGH | 27.09.2016 |
Beisatz: Hier: In der Außerstreitstellung der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach kann kein Verzicht auf die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 durch den Beklagten gesehen werden, ist dieser doch kraft der eingewendeten Gegenforderung eben nicht zur Zahlung bereit. (T1) |
6 Ob 80/17h | OGH | 29.05.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ würde den von § 8 VereinsG verfolgten Zweck der Gerichtsentlastung unterlaufen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20160518_OGH0002_0050OB00251_15W0000_001
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