Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
SchwerarbeitsV §4
10 ObS 23/16d | OGH | 13.04.2016 |
Beisatz: Schwerarbeit ist immer auch in Relation von Belastungs‑ und Erholungsphasen zu betrachten, weil sich mit der Möglichkeit von Erholungsphasen zwischen einzelnen Tagen der Schwerarbeit auch die Gesamtbelastung verringert. (T1) |
10 ObS 30/16h | OGH | 10.05.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass beim Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 iVm § 4 SchwerarbeitsV auf die Anzahl der Arbeitstage pro Kalendermonat und nicht auf die Wochenarbeitszeit abgestellt wird, macht die Regelung noch nicht unsachlich. (T2) |
10 ObS 117/16b | OGH | 20.12.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. (T4) |
10 ObS 85/20b | OGH | 01.09.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_010OBS00023_16D0000_002
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