Rechtssatz
Vorschriftswidriges Überlassen von Suchtmitteln (im Sinn einer Übertragung der Verfügungsgewalt an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte) ist unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der übergebenen Substanz durch den Übernehmer oder Dritte und ein darauf gerichteter Vorsatz des Täters bestehen.
15 Os 100/15t | OGH | 14.03.2016 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit sind insbesondere §§ 6 bis 8 SMG maßgebend. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20160314_OGH0002_0150OS00100_15T0000_001
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