OGH 4Ob206/15w (RS0130654)

OGH4Ob206/15w23.2.2016

Rechtssatz

Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen.

betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

 

Normen

ABGB §231 Abs2 Ba

4 Ob 206/15wOGH23.02.2016
1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Vgl; Beisatz: Ferner hat der Oberste Gerichtshof anhand der festgestellten Betreuungstage ein Betreuungsverhältnis von 43 zu 57 % (4 Ob 16/13a) oder 55 zu 45 % (6 Ob 55/16f) als annähernd gleichwertig beurteilt und ausgesprochen, dass eine Differenz von einem Drittel zwischen den jeweiligen Betreuungsleistungen einen nicht unbeträchtlichen Abstand zu einer annähernd gleichteiligen Betreuung schafft (4 Ob 206/15w). In den Entscheidungen 8 Ob 89/17x, 10 Ob 58/18d und 5 Ob 189/18g lehnte er die Ansicht ab, eine Betreuung sei bereits dann gleichwertig, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistung erbringt. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T2)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T3)

5 Ob 141/19zOGH22.10.2019

Beis wie T1

1 Ob 87/21gOGH18.05.2021
1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00206_15W0000_001

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