OGH 15Os127/07a (RS0123131)

OGH15Os127/07a29.11.2016

Rechtssatz

§ 312 StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegründung zu prüfen, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte beschuldigt wird und sodann alle gesetzlichen Merkmale dieser Handlung, und zwar auch solche, die im Anklagesatz allenfalls fehlen, in die Frage aufzunehmen (vgl WK-StPO § 312 Rz 11).

Normen

StPO §312

15 Os 127/07aOGH21.01.2008
13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente. (T1)

13 Os 140/08zOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Die Pflicht zu anklagekonformen Hauptfragen beinhaltet keineswegs eine solche zu deren unkritischer Übernahme aus dem Anklagesatz (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ohne Ergänzung um für die vom Ankläger angestrebte Subsumtion erforderliche Sachverhaltselemente (WK-StPO § 345 Rz 47 ff). (T2)

14 Os 81/09gOGH17.11.2009

Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat die besonderen Umstände der Tat beizufügen, soweit es zu deren deutlicher Bezeichnung notwendig ist. (T3)

11 Os 126/10dOGH19.10.2010

Vgl auch

14 Os 156/10pOGH28.12.2010
13 Os 25/12vOGH05.07.2012

Auch; Beis wie T2

13 Os 81/12dOGH30.08.2012

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 88/16xOGH29.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080121_OGH0002_0150OS00127_07A0000_001

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