Normen
8 Ob 155/06m | OGH | 31.01.2007 |
Veröff: SZ 2007/14 |
2 Ob 82/08k | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des § 382g EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker" geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein. (T1) |
7 Ob 130/15s | OGH | 02.09.2015 |
Auch; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 2015/95 |
7 Ob 26/16y | OGH | 16.03.2016 |
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_003
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