Rechtssatz
Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an.
6 Ob 26/16s | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Bereichsausnahme nach Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO. (T1); Veröff: SZ 2016/42 |
Dokumentnummer
JJR_20061012_OGH0002_0060OB00321_04F0000_001
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