OGH 9ObA155/05t (RS0120613)

OGH9ObA155/05t25.2.2016

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert den gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung von Amts wegen alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrages auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt - aufzuarbeiten und zu lösen.

Normen

ASGG §54 Abs2

9 ObA 155/05tOGH29.03.2006
8 ObA 45/12vOGH24.01.2013

Vgl auch

9 ObA 87/12bOGH29.01.2013
9 ObA 63/15bOGH25.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060329_OGH0002_009OBA00155_05T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)