OGH 4Ob228/04i (RS0122813)

OGH4Ob228/04i12.7.2016

Rechtssatz

Wo die Verschwiegenheitspflicht höchstpersönliche Umstände (Rechte), wie etwa die Privatsphäre des Geschützten betrifft, ist auch die Entbindungserklärung höchstpersönlich und kann daher weder vom Gericht gemäß § 367 EO substituiert, noch durch Vertreter, Erben oder einen Nachlasskurator des Verstorbenen erteilt werden. Bei vermögensrechtlichen Interessen hingegen ist die Entbindung durch einen gewillkürten Vertreter, durch ein Organ der juristischen Person (etwa Masseverwalter oder Liquidator) und auch die gerichtliche Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Entbindung möglich.

Normen

ZPO §321 Abs1

4 Ob 228/04iOGH21.12.2004

Bem: Hier ging es jedoch um vermögensrechtliche Interessen. (T1)

4 Ob 138/16xOGH12.07.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00228_04I0000_008

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