Rechtssatz
Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters (der GBV) feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbesondere für "Finanzierungsbeiträge", bei denen es sich ja im Grunde um Mietzinsbestandteile (Mietzinsvorauszahlungen) handelt.
4 Ob 17/16b | OGH | 23.02.2016 |
Auch; Beisatz: Mietzinsvorauszahlungen sind auch im Anwendungsbereich des § 45 MRG zu berücksichtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040511_OGH0002_0050OB00098_04D0000_001
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