OGH 3Ob238/03a (RS0118259)

OGH3Ob238/03a29.9.2016

Rechtssatz

In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.

Normen

AußStrG §185c

3 Ob 238/03aOGH26.11.2003
10 Ob 61/03yOGH16.03.2004

Beisatz: Hier: Aufhebung, weil kein Antrag vorlag. (T1)

7 Ob 168/13aOGH16.10.2013

Vgl auch

5 Ob 94/16hOGH29.09.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_002

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