OGH 2Ob193/03a (RS0118022)

OGH2Ob193/03a5.8.2016

Rechtssatz

Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.

Normen

EKHG §18

2 Ob 193/03aOGH12.09.2003
2 Ob 240/15fOGH05.08.2016

Veröff: SZ 2016/72

Dokumentnummer

JJR_20030912_OGH0002_0020OB00193_03A0000_002

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