OGH 5Ob182/03f (RS0118144)

OGH5Ob182/03f30.8.2016

Rechtssatz

Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Normen

HGB §26
HGB §128
HGB §159
SpaltG §15 Abs1
UGB §38
UGB §39

5 Ob 182/03fOGH26.08.2003

Veröff: SZ 2003/96

6 Ob 136/16tOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030826_OGH0002_0050OB00182_03F0000_001

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