OGH 1Ob118/03i (RS0117775)

OGH1Ob118/03i19.10.2016

Rechtssatz

Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will.

Normen

KSchG §5c
KSchG §5j

1 Ob 118/03iOGH01.07.2003

Veröff: SZ2003/75

1 Ob 148/03aOGH01.07.2003
1 Ob 132/03yOGH01.08.2003

Auch; Beisatz: Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des §5j KSchG; es ist also nicht nötig, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält. (T1)

1 Ob 261/03vOGH18.11.2003
7 Ob 249/03yOGH10.11.2003

Auch; Beis wie T1

5 Ob 264/03iOGH25.11.2003

nur: Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt. (T3)<br/>Beisatz: Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht ein einzelner Teil der Teilnahmebedingungen. (T4)

8 Ob 13/04aOGH26.02.2004

Auch; nur: Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will. (T5)

8 Ob 14/05zOGH17.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Durch diesen Erfüllungsanspruch sollen verpönte Werbemethoden hintangehalten werden, die in einer unsachlichen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens durch "Gewinnzusagen" liegen. (T6)

2 Ob 34/05xOGH22.09.2005

Auch; Beisatz: Die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage ist nicht von der Aufforderung zu einer gleichzeitigen Bestellung abhängig. (T7)

1 Ob 137/12xOGH06.09.2012

Auch; Beisatz: Für die Unlauterkeit der Geschäftspraxis und die verpönte Beeinflussung des betreffenden Verbrauchers ist es auch ohne Bedeutung, ob der angekündigte Vorteil („in Wirklichkeit“) überhaupt nicht vergeben werden soll oder ob der Gewerbetreibende ‑ entgegen dem erweckten Eindruck ‑ den Vorteil einem anderen als dem angesprochenen Verbraucher zukommen lassen will. (T8)

1 Ob 53/14xOGH24.04.2014

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T9)

1 Ob 159/16pOGH19.10.2016

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Bepacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_0010OB00118_03I0000_001

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