OGH 15Os113/95; 5Ob275/07p; 8Ob168/08a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b (RS0083418)

OGH15Os113/95; 5Ob275/07p; 8Ob168/08a; 5Ob120/10y; 5Ob252/12p; 7Ob218/14f; 5Ob257/15b25.1.2016

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.

Normen

ABGB §974

15 Os 113/95OGH15.02.1996
5 Ob 275/07pOGH04.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Prekarium liegt nur dann vor, wenn weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden. (T1)

8 Ob 168/08aOGH23.02.2009

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 120/10yOGH15.07.2010

Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)

5 Ob 252/12pOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T4)

7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Auch

5 Ob 257/15bOGH25.01.2016

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960215_OGH0002_0150OS00113_9500000_001

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