OGH 1Ob22/95; 5Ob193/10h; 3Ob153/16w (RS0087636)

OGH1Ob22/95; 5Ob193/10h; 3Ob153/16w23.11.2016

Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn aus einem mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruch lediglich ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte.

Normen

ZPO §228 A1

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Keine Subsidiarität zur Leistungsklage, wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind. (T1)

3 Ob 153/16wOGH23.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_010

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