OGH 1Ob23/93 (RS0045845)

OGH1Ob23/9328.1.2016

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §9
WRG §98
WRG §137
WRG §138

1 Ob 23/93OGH25.08.1993

Veröff: JBl 1994,169

1 Ob 13/93OGH25.08.1993

Auch; nur: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/98

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83

1 Ob 257/15yOGH28.01.2016

Auch; Beisatz: In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00023_9300000_001

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