OGH 4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i (RS0010358)

OGH4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i15.6.2016

Rechtssatz

Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).

Normen

ABGB §354
ABGB §879 BIIo
ABGB §879 BIIm
UWG §1 C5d

4 Ob 29/93OGH09.03.1993
4 Ob 48/14hOGH23.04.2014

Auch; Bem: Siehe RS0129446. (T1); Veröff: SZ 2014/39

4 Ob 81/16iOGH15.06.2016

Beisatz: Hier: Systematisch ausforschende Tätigkeit, die den Geschäftsbetrieb stört, nicht geduldet werden muss und den Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbots rechtfertigt, vertretbar angenommen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00029_9300000_002

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