OGH 7Ob168/15d (RS0130547)

OGH7Ob168/15d19.11.2015

Rechtssatz

Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Die Wortfolge „nicht gegen den Willen“ in § 36 UbG bedeutet, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung des einsichts‑ oder urteilsfähigen Kranken zur Heilbehandlung vorliegen muss.

Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach §§ 35 ff UbG zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Behandlung beschränkt. Die Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu einem innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritt ist hingegen nicht zulässig.

Normen

UBG §36 Abs1

7 Ob 168/15dOGH19.11.2015
7 Ob 14/21sOGH24.02.2021

nur: Der Begriff der „Heilbehandlung“ nach dem UbG umfasst ebenfalls nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20151119_OGH0002_0070OB00168_15D0000_001

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