8 Ob 33/15h | OGH | 29.10.2015 |
Veröff: SZ 2015/121 |
Dokumentnummer
JJR_20151029_OGH0002_0080OB00033_15H0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.
8 Ob 33/15h | OGH | 29.10.2015 |
Veröff: SZ 2015/121 |
JJR_20151029_OGH0002_0080OB00033_15H0000_002
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