OGH 6Ob157/15d (RS0130297)

OGH6Ob157/15d25.9.2015

Rechtssatz

Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Dabei besteht zum einen keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten, zum anderen hat auch noch der Oberste Gerichtshof eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung nicht vorliegen.

Normen

AußStrG 2005 §122 Abs1

6 Ob 157/15dOGH25.09.2015
7 Ob 62/16tOGH27.04.2016

Vgl

8 Ob 52/17fOGH30.05.2017

Auch; nur: Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. (T1)

4 Ob 151/18mOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs Sachwalter durch gerichtlicher Erwachsenenvertreter – inhaltlich keine Veränderung dieser Einstellungsbestimmung herbei. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150925_OGH0002_0060OB00157_15D0000_002

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