OGH 8ObA16/15h (RS0130246)

OGH8ObA16/15h25.6.2015

Rechtssatz

Die Grenzbetragsregelung des § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich sowohl in der Fassung vor als auch in der Fassung nach der Novelle LGBl 2100-17 nicht auf einen bereits aliquotierten Rückforderungsbetrag, sondern auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten.

Normen

NÖ-LBG §94 Abs1

8 ObA 16/15hOGH25.06.2015
8 ObA 57/15pOGH28.06.2016

nur: § 94 Abs 1 NÖ-LBG bezieht sich auf die insgesamt für die Aus- und Weiterbildung aufgewendeten Kosten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20150625_OGH0002_008OBA00016_15H0000_001

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