OGH 18OCg1/15v (RS0130220)

OGH18OCg1/15v23.6.2015

Rechtssatz

§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer  Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.

Normen

ZPO §583

18 OCg 1/15vOGH23.06.2015

Veröff: SZ 2015/61

4 Ob 29/18wOGH19.04.2018

Beisatz: In der zweiten Variante der „gewechselten Schreiben“ muss die formgerechte Nachrichtenübermittlung von beiden Seiten ausgehen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20150623_OGH0002_018OCG00001_15V0000_001

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