OGH 5Ob35/15f (RS0130030)

OGH5Ob35/15f24.3.2015

Rechtssatz

Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus.

Normen

UHG §4 Abs2

5 Ob 35/15fOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/26

5 Ob 85/16kOGH18.05.2016

Auch

5 Ob 167/21aOGH06.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_0050OB00035_15F0000_001

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