OGH 3Ob189/14m (RS0130059)

OGH3Ob189/14m18.3.2015

Rechtssatz

Keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO. Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran daher auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte.

Normen

IO §156 Abs4

3 Ob 189/14mOGH18.03.2015

Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Meinung, dass der Gläubiger eines „alten“ Titels bei Nichtanmeldung für die Exekutionsführung immer einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO benötige. (T1); Veröff: SZ 2015/19

Dokumentnummer

JJR_20150318_OGH0002_0030OB00189_14M0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)