OGH 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob95/15m (RS0123560)

OGH6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob95/15m29.6.2015

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Diese Anordnungen dürfen niemals so weit gehen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen. Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies gilt im Besonderen, wenn sie sich zu der Anordnung versteigen, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats führen müsste. Der Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden. Eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verlangt das Privatstiftungsgesetz nicht.

Normen

PSG §9
PSG §14 Abs1
PSG §17
PSG §25 Abs1

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Beisatz: Überlegungen zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs sprechen nicht gegen die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand. Der Umstand, dass zustimmungspflichtige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden „sollen", bedeutet lediglich eine Bindung im Innenverhältnis. Die zustimmungslose Vertretungshandlung des Stiftungsvorstands ist im Außenverhältnis wirksam; dieser ist insofern nicht beschränkt. (T1); Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008

Beis wie T1

6 Ob 95/15mOGH29.06.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/64

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_005

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