6 Ob 49/07k | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Überlegungen zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs sprechen nicht gegen die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand. Der Umstand, dass zustimmungspflichtige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden „sollen", bedeutet lediglich eine Bindung im Innenverhältnis. Die zustimmungslose Vertretungshandlung des Stiftungsvorstands ist im Außenverhältnis wirksam; dieser ist insofern nicht beschränkt. (T1); Veröff: SZ 2008/34 |
6 Ob 50/07g | OGH | 13.03.2008 |
Beis wie T1 |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/64 |
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_005
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