Rechtssatz
Eine Mäßigung ist nur möglich, wenn zusätzlich zum krassen Missverhältnis der Verbindlichkeiten des Interzedenten zu seinem Haftungsfonds weitere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind beispielhaft angeführt („insbesondere"). Eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten ist bereits ohne Verwirklichung eines der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des § 25d Abs 2 KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.
4 Ob 232/12i | OGH | 19.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T1)<br/>Bem: Siehe RS0128816. (T2); Veröff: SZ 2013/30 |
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00192_07I0000_001
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