OGH 15Os71/07s (RS0122592)

OGH15Os71/07s25.8.2015

Rechtssatz

Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß §§ 19, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.

Normen

ABGB §19
ABGB §344
StGB §3
StGB §83
StGB §99
StGB §105
EGVG ArtIX Abs1 Z2

15 Os 71/07sOGH06.09.2007
20 Os 7/15bOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Rechtsanwalts zur Identitätsfeststellung durch das Kontrollorgan, nachdem er – obwohl er sich nicht ausweisen konnte und aufgefordert war, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen – das Gerichtsgebäude unkontrolliert betrat und in weiterer Folge versuchte, das Gerichtsgebäude zu verlassen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070906_OGH0002_0150OS00071_07S0000_001

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