OGH 4Ob251/06z (RS0121747)

OGH4Ob251/06z27.5.2015

Rechtssatz

Weisungsbefugnisse des Geschäftsherren gegenüber seinem Gehilfen sind zwar in der Praxis häufig. Sie sind jedoch keine Voraussetzung, sondern nur eine Folge des Gehilfenverhältnisses: Denn es liegt rein faktisch im Interesse des Geschäftsherrn, sich wegen der nach § 1313a ABGB drohenden Haftung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zu sichern. Verzichtet er darauf, so ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko, nicht das seines Vertragspartners.

Gehilfenhaftung

 

Normen

ABGB §1298
ABGB §1313a IIIf

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Veröff: SZ 2007/1

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T1)

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Auch; nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T2)

6 Ob 180/14kOGH27.05.2015

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_002

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