1 Ob 11/06h | OGH | 07.03.2006 |
1 Ob 4/15t | OGH | 22.01.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00011_06H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen kann nur dann eine unzulässige Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen, wenn ein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG vorliegt. Nach § 39 Abs 3 WRG ist eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit ihren Konsequenzen jedoch zulässig, soweit sie durch die „ordnungsgemäße Bearbeitung" eines landwirtschaftlichen Grundstücks „notwendigerweise bewirkt" wird. Es kommt daher darauf an, ob das Risiko einer Verschlammung durch die ordnungswidrige Bewirtschaftung des Grundstücks unzulässig erhöht wurde.
1 Ob 11/06h | OGH | 07.03.2006 |
1 Ob 4/15t | OGH | 22.01.2015 |
Auch |
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00011_06H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)