OGH 8Ob5/05a (RS0119707)

OGH8Ob5/05a25.6.2015

Rechtssatz

Sind nicht sämtliche Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt (hier: Fehlen der Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten), hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durchzuführen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne entsprechendes Vorbringen oder einer Bescheinigung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gestellt wird. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich.

Normen

ZPO §84
ZPO §85
KO §71a
KO §171
KO §183

8 Ob 5/05aOGH20.01.2005

Veröff: SZ 2005/5

8 Ob 100/14kOGH25.06.2015

Auch; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0080OB00005_05A0000_001

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