OGH 9ObA256/02s (RS0117672)

OGH9ObA256/02s29.4.2015

Rechtssatz

1. Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.

2. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Art 141 EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.

3. Gemäß dem Urteil Barber (Urteil des EuGH vom 17. 5. 1990, Rs 262/88 , Barber, Slg 1990, I-1889) kann die unmittelbare Wirkung von ex-Art 119 EGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Betriebsrenten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 geschuldet werden. Diese zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).

4. Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten.

Normen

EG Amsterdam Art141
EGV Maastricht Art119

9 ObA 256/02sOGH23.04.2003
9 ObA 48/06hOGH25.06.2007

Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 EG (ex Art 110 EGV) und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T1)

9 ObA 70/12bOGH24.09.2012

Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T2)

9 ObA 11/15fOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 10/15hOGH29.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Pension nach § 81 DO.A, die je nach Entfernung zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter – das aber für Männer und Frauen unterschiedlich ist – stärker gekürzt wird und daher Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise erfasst. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030423_OGH0002_009OBA00256_02S0000_002

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