OGH 4Ob53/03b (RS0117487)

OGH4Ob53/03b24.2.2015

Rechtssatz

Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung (hier: Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Betreibung eines Wettbüros) abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen.

Normen

EG Amsterdam Art43
EG Amsterdam Art49

4 Ob 53/03bOGH25.03.2003
5 Ob 224/14yOGH24.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Das Wesen der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV ‑ wie auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV ‑ richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0040OB00053_03B0000_001

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