Normen
16 Ok 10/02 | OGH | 16.12.2002 |
16 Ok 13/08 | OGH | 19.01.2009 |
Auch; nur: Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage zur Verhinderung künftigen missbräuchlichen Verhaltens ist dem österreichischen Kartellrecht fremd. (T1)<br/>Beisatz: Der Auffassung, auf den kartellrechtlichen Abstellungsanspruch sei der im Lauterkeitsrecht entwickelte Grundsatz analog anzuwenden, wonach der Beseitigungsanspruch (als Bestandteil des Unterlassungsanspruchs) der Abwehr bereits erfolgter, noch fortdauernder Störungen diene, kann im Hinblick auf die Unterschiede zwischen der Fassung des Unterlassungsbegehrens im Lauterkeitsrecht und im Kartellverfahren und die grundsätzliche Unzulässigkeit vorbeugender Abstellungsaufträge im Kartellrecht nicht gefolgt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/5 |
16 Ok 4/15x | OGH | 01.12.2015 |
nur: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Antragsgegner im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr am Flüssiggasmarkt tätig. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20021216_OGH0002_0160OK00010_0200000_001
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