OGH 11Os64/02 (RS0116958)

OGH11Os64/025.3.2015

Rechtssatz

Dem eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnenden Beschluss muss angesichts der Weite des damit erlaubten Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Bereiche von unbeteiligten Dritten zu entnehmen sein, ob und auf welcher Tatsachengrundlage im gegebenen Fall der (analog § 149d Abs 3 StPO) bei einem Vorgehen nach § 149a Abs 1 Z 2 lit b StPO zu wahrenden Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird, insbesondere wenn auf Grund eines langen Überwachungszeitraumes mit einer extrem hohen Anzahl von unbeteiligten Dritten zu rechnen ist, die von der Rufdatenerfassung und Rufdatenauswertung betroffen sind.

Normen

StPO §149a Abs1 Z2
StPO §149b Abs2 Z4

11 Os 64/02OGH01.10.2002
12 Os 93/14iOGH05.03.2015

Beisatz: Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird im Einzelfall ‑ unter Umständen durch die Begrenzung der Maßnahme (hier: sogenannte "Funkzellenauswertung") auf eine kurze Zeitspanne ‑ zu entsprechen sein, um zu gewährleisten, dass in das Kommunikationsgeheimnis gänzlich Unbeteiligter nur soweit eingegriffen wird, als dies für einen erfolgversprechenden Ermittlungsschritt unvermeidlich und im Hinblick auf die zu erwartende Zahl von Betroffenen und das Gewicht der aufzuklärenden Straftat(en) vertretbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00064_0200000_002

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