OGH 1Ob132/01w (RS0115982)

OGH1Ob132/01w28.4.2015

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale), geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.

Normen

KSchG §25c

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001
6 Ob 227/06kOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T1)

6 Ob 19/14hOGH20.02.2014

Vgl; Beis ähnlich wie T1

10 Ob 24/15zOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00132_01W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)