OGH 4Ob54/01x (RS0115817)

OGH4Ob54/01x22.9.2015

Rechtssatz

Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen.

Normen

MSchG §10a Z3
PatG 1970 §22

4 Ob 54/01xOGH16.10.2001

Veröff: SZ 74/173

4 Ob 213/03gOGH16.12.2003

Auch; Beisatz: Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2003/170

4 Ob 145/05kOGH15.09.2005

Auch; Beisatz: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T2)

13 Os 39/06vOGH14.06.2006

Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG. (T3)

17 Ob 24/09tOGH19.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Unter „Inverkehrbringen" fällt auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland. (T4);<br/>Veröff: SZ 2009/154

17 Ob 13/09zOGH19.11.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T5)

17 Ob 1/11pOGH23.03.2011

Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7)

4 Ob 3/15tOGH22.09.2015

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_002

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