Normen
MSchG §10a Z3
PatG 1970 §22
4 Ob 54/01x | OGH | 16.10.2001 |
Veröff: SZ 74/173 |
4 Ob 213/03g | OGH | 16.12.2003 |
Auch; Beisatz: Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2003/170 |
4 Ob 145/05k | OGH | 15.09.2005 |
Auch; Beisatz: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T2) |
13 Os 39/06v | OGH | 14.06.2006 |
Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG. (T3) |
17 Ob 24/09t | OGH | 19.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Unter „Inverkehrbringen" fällt auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland. (T4);<br/>Veröff: SZ 2009/154 |
17 Ob 13/09z | OGH | 19.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T5) |
17 Ob 1/11p | OGH | 23.03.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7) |
4 Ob 3/15t | OGH | 22.09.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_002
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