OGH 10Ob62/14m (RS0129828)

OGH10Ob62/14m21.10.2014

Rechtssatz

Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.

Normen

UVG §3
UVG §8

10 Ob 62/14mOGH21.10.2014
10 Ob 37/14kOGH25.11.2014
10 Ob 7/15zOGH24.02.2015

Beisatz: Hier: Bewilligung des Exekutionsantrags durch das unzuständige Gericht. (T1)

10 Ob 7/17bOGH18.07.2017

Beis wie T1

10 Ob 45/18tOGH13.09.2018

Beisatz: Darauf, dass eine Exekutionsbewilligung (hier: durch das Gericht, an das der Exekutionsantrag überwiesen wurde) noch im selben Monat erfolgt, kommt es nicht an. (T2)

10 Ob 61/19xOGH15.10.2019

Beisatz: Hier: Rechtskräftige Bewilligung des Exekutionsantrags durch das unzuständige Gericht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20141021_OGH0002_0100OB00062_14M0000_001

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