Normen
5 Ob 151/14p | OGH | 26.09.2014 |
5 Ob 40/22a | OGH | 01.06.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20140926_OGH0002_0050OB00151_14P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 16 Abs 1 WGG bestimmt sich der Anteil eines Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.
Das WGG definierte den Begriff „Haus“ selbst nicht. § 16 Abs 1 WGG regelt vergleichbar § 17 Abs 1 MRG grundsätzlich die Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Jedenfalls soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft, kann zur Definition des auch in § 16 WGG verwendeten Begriffs „Hauses“ auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 17 MRG zurückgegriffen werden.
Normen
5 Ob 151/14p | OGH | 26.09.2014 |
5 Ob 40/22a | OGH | 01.06.2022 |
JJR_20140926_OGH0002_0050OB00151_14P0000_001
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