Normen
ABGB §879 Abs3 E
1 Ob 105/14v | OGH | 24.07.2014 |
Veröff: SZ 2014/71 |
4 Ob 228/17h | OGH | 21.12.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen.
Normen
ABGB §879 Abs3 E
1 Ob 105/14v | OGH | 24.07.2014 |
Veröff: SZ 2014/71 |
4 Ob 228/17h | OGH | 21.12.2017 |
Auch |
JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)