OGH 9Ob64/13x (RS0129424)

OGH9Ob64/13x25.3.2014

Rechtssatz

Die insbesondere anhand des Wortlauts der Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KschG) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C‑65/09 (Weber) und C‑87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

Normen

ABGB §932 Abs2
BWG §33 Abs8

9 Ob 64/13xOGH25.03.2014

Veröff: SZ 2014/30

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015
3 Ob 213/15tOGH20.01.2016

Auch

1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/13

5 Ob 118/21wOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des § 33 Abs 8 BWG idF BGBl 532/1993. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140325_OGH0002_0090OB00064_13X0000_001