OGH 7Ob11/14i (RS0129406)

OGH7Ob11/14i19.3.2014

Rechtssatz

Die Frage, ob im Licht der Judikatur des EuGH überhaupt eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig wäre, kann im Verbandsprozess nicht geklärt werden.

geltungserhaltende Reduktion

 

Normen

ABGB §914 I
KSchG §28a

7 Ob 11/14iOGH19.03.2014

Beisatz: Die Beurteilung, ob eine „ergänzende Vertragsauslegung“ zur Lückenfüllung grundsätzlich zulässig ist und bejahendenfalls welchen Inhalt sie hat, ist (mangels Einigung der Parteien) dem Gericht vorbehalten, das diese Frage im Individualprozess (hier: zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) zu beantworten hat. (T1)

7 Ob 168/17gOGH21.03.2018

Beisatz: Der Vorwurf gegenüber der Beklagten besteht nicht lediglich darin, bislang ungeklärte oder zweifelhafte Ansprüche geltend zu machen, sondern darin, dass sie ihren Versicherungsnehmern nicht etwa eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbietet, sondern den Eindruck erweckt, sie könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Versicherungsnehmer nur durch einen Prozess entziehen könne. Das verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140319_OGH0002_0070OB00011_14I0000_001

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