OGH 5Ob8/14h (RS0129375)

OGH5Ob8/14h13.3.2014

Rechtssatz

Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d).

Normen

GBG §87 Abs1
WrAuslGEG §5 Abs3 Satz1
GOG §89c Abs1

5 Ob 8/14hOGH13.03.2014
5 Ob 27/15dOGH25.08.2015

nur: Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Gleiches gilt auch für einen schweizer Reisepass und die schweizer Staatsangehörigkeit, dienen doch gemäß Art 1 Abs 2 Bundesgesetz über die Ausweise für schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) Ausweise im Sinn dieses Gesetzes der Inhaberin oder dem Inhaber gerade zum Nachweis der schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20140313_OGH0002_0050OB00008_14H0000_002

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