OGH 14Os32/08z (RS0123346)

OGH14Os32/08z19.2.2014

Rechtssatz

§ 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung.

Normen

StPO §198 Abs1 B

14 Os 32/08zOGH15.04.2008
15 Os 154/13fOGH19.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080415_OGH0002_0140OS00032_08Z0000_001

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