Rechtssatz
Der Netzanschluss wird als „physische Verbindung der Anlage des Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem" (§ 7 Z 25 ElWOG) definiert. Bei der Abgrenzung von Anlagen des Verbrauchers im Sinne des § 25 Abs 9 ElWOG kommt es darauf an, in wessen Eigentum bzw in wessen Verfügungsgewalt die Anschlussanlage steht. Irrelevant ist, ob der Netzbenutzer für die Errichtung einer Leitung in der Vergangenheit Kosten getragen hat. Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschluss der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 6. Im Regelfall werden diese Leitungsteile aber nach der Errichtung an den Netzbetreiber übertragen, der seinerseits die Wartung dafür übernimmt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Tarife der Netzebene 6. Gleiches muss aber für den Fall gelten, dass - wie im vorliegenden Sachverhalt - die Leitung vom Erzeuger selbst errichtet wurde.
10 Ob 9/13s | OGH | 19.05.2014 |
Auch; nur: Wenn der Endverbraucher über die Leitung und den Anschlus der Leitung bis zur Transformatorstation verfügungsberechtigt ist, kommt er in den Genuss der Netzebene 6. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_003
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