OGH 10ObS42/07k (RS0122171)

OGH10ObS42/07k16.12.2014

Rechtssatz

Wer nicht in das Sozialversicherungssystem integriert ist (etwa eine Hausfrau oder ein Hausmann), soll mit einer nicht versicherten Tätigkeit auch nicht in den Genuss des § 255 Abs 4 ASVG kommen, selbst wenn die gleiche Tätigkeit später in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis ausgeführt wird (als Haushälterin oder Haushälter).

Normen

ASVG §255 Abs4

10 ObS 42/07kOGH05.06.2007
10 ObS 99/14bOGH16.12.2014

Auch; nur: Es ist nicht unsachlich, jemanden, der nicht in das österreichische Sozialversicherungssystem integriert ist, mit einer nicht versicherten Tätigkeit nicht in den Genuss des erleichterten Zugangs zu einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kommen zu lassen. (T1)<br/>eisatz: Hier: Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen, die nicht unter Art 15 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO, BGBl III 2010/111 („UNIDO-Abkommen neu“) fallen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_010OBS00042_07K0000_001

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