OGH 5Ob45/07i (RS0122078)

OGH5Ob45/07i17.9.2014

Rechtssatz

Besteht zwischen dem Auftraggeber einer Bankgarantie und dem Zessionar der Garantierechte kein Vertragsverhältnis (vgl SZ 73/10; 6 Ob 253/03d) und bestehen auch keine Schutzwirkungen zu Gunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1392 A
ABGB §1295 Abs2 II7e

5 Ob 45/07iOGH03.04.2007

Beisatz: Wenn der Zessionar „nackter" Garantierechte sich nicht nur nicht darum kümmert, ob die Verpflichtung aus dem Grundverhältnis überhaupt entstanden ist, sondern sogar die Garantie ausdrücklich zum Zweck der Bewirkung einer ihm selbst gegen den Zedenten zustehenden Forderung in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt. (T1)

8 Ob 5/12mOGH28.02.2012

Auch

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Vgl aber

4 Ob 120/14xOGH17.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20070403_OGH0002_0050OB00045_07I0000_001

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