OGH 8Ob58/06x (RS0121039)

OGH8Ob58/06x30.10.2014

Rechtssatz

Einen Pistenbetreiber, der bestimmte Teile der Piste für ein Wettkampftraining abgrenzt, trifft auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Gegen diese Verpflichtung verstößt er, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.

Schirennen — Rennstrecke

 

Normen

ABGB §1295 IId4b2
ABGB §1295 IId4b2

8 Ob 58/06xOGH19.06.2006
5 Ob 1/08wOGH19.02.2008

Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1); Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)

1 Ob 19/10sOGH20.04.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Haftung aber bei bloßer Besorgung der Beschneiung und Präparierung einer Piste, weil dadurch nicht die vom Betreiber eine Geschwindigkeitsmessstrecke geschaffenen und hier verwirklichten besonderen Gefahren ausgelöst werden. (T3)

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_0080OB00058_06X0000_001

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